Der Verein

der ‚Verein zur Förderung kritischer Medienarbeit und alternativer Medien‚, kurz VzFkMuAM, ist als Unterkonstruktion für die Organisation von alternativen Medienakademien geplant und im April 2013 gegründet worden.

Dieser Verein soll die Organisation und Ausrichtung der Alternativen Medienakademie (AlMA) im Hintergrund unterstützen.

aktuell: Am 28. August 2013 fand in der Bürogemeinschaft der IG Kultur Ö/W u.a., Gumpendorfer Straße 63b/3 im 6.Bezirk  findet die erste außerordentliche Generalversammlung des Vereins statt; im Rahmen eines Organisationstreffens der Alternativen Medienakademie.

Tagesordnung:

  • Feststellung von Beschlussfähigkeit und andere Formalitäten
  • Bericht des Vorstands
  • Neuwahl des Vorstands und Wahl von Rechnungsprüfer_innen

Statuten des Vereins

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung kritischer Medienarbeit und alternativer Medien“ bzw. kurz „VzFkMuAM“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet. Darüber hinaus kann sich der Verein auch international betätigen.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO §§34.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung alternativer und emanzipativer Medien und Medienarbeit, die Entwicklung und Weiterentwicklung inklusiver und demokratischer Medien, die Vermittlung von Medienkompetenz sowie die Vermittlung und Schulung von theoretischem und angewandtem Wissen und die Weitergabe und der Austausch von praktischer Erfahrung in der alternativen Medienarbeit.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

  • die Kontaktierung von sowie der Austausch, die Kommunikation und die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen mit gleichem oder ähnlichem Vereinszweck,
  • die Organisation und Veranstaltung von (öffentlichen) Diskussionsveranstaltungen, Vorträgen, Tagungen, Konferenzen, Schulungen, Workshops, Exkursionen, Messen und Akademien,
  • die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie Lesungen, Konzerten und Ausstellungen,
  • die Durchführung von Forschungsprojekten und wissenschaftlichen Studien,
  • die Herausgabe und Veröffentlichung von Texten und Publikationen, sowie von Radio- und Fernsehbeiträgen und Podcasts,
  • das Betreiben einer Homepage, einer digitalen Plattform oder eines Wikis sowie
  • Öffentlichkeitsarbeit in Verbindung mit den oben genannten Punkten.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • Mitgliedsbeiträge,
  • öffentliche Förderungen, Subventionen, Zuwendungen und Aufträge,
  • Spenden, Sammlungen Bausteinaktionen, Flohmärkte,
  • Vermächtnisse, Schenkungen,
  • Erträge aus Veranstaltungen und der Herausgabe von Publikationen,
  • Sponsoring, Werbeeinnahmen Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
  • Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen,
  • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

(4) Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar der Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein kennt ausschließlich die Form einer ordentlichen Mitgliedschaft. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich an der Vereinsarbeit im vollen Umfang.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die VereinsgründerInnen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme der Mitglieder bis dahin durch die GründerInnen des Vereins.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Ein freiwilliger Austritt erfolgt in Form einer formlosen schriftlichen Mitteilung an den Vorstand und ist jederzeit möglich.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand infolge Nichterfüllung der satzungsgemäßen Mitgliedspflichten, insbesondere wenn das Mitglied den Verein schädigt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, beschlossen werden. Dieser Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt werden; gegen ihn kann innerhalb von 14 Tagen Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Generalversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ist die Mitgliedschaft ruhend gestellt. Ein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge entsteht bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie besitzen Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die RechnungsprüferInnen (§ 14) und das Schiedsgericht (§15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

(2) Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(3) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen stattzufinden.

(4) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand per E-Mail einzureichen.

(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden von einer bevollmächtigten natürlichen Person vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Pro Person dürfen nicht mehr als zwei Stimmrechte ausgeübt werden.

(8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, der Verein aufgelöst oder der Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder enthoben werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder die Obfrau, im Falle der Verhinderung der oder die StellvertreterIn. Wenn auch der oder die StellvertreterIn verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses unter Einbindung der RechnungsprüferInnen;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen;
  4. Entlastung des Vorstands;
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus der Obfrau bzw. dem Obmann, der Kassierin bzw. dem Kassier und aus der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer. Weitere Vorstandsmitglieder können gewählt werden.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/s KuratorIn/s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr, sie währt jedoch auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung vom Kassier/von der Kassierin schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der/die KassierIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Jahresberichts und des Jahresabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
  8. Beschlussfassung über Beteiligungen an Kapitalgesellschaften;
  9. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und RechnungsprüferInnen mit dem Verein.

§ 13: Rechte und Pflichten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die FunktionärInnen des Vorstandes (Obfrau bzw Obmann, Kassier bzw. Kassierin, Schriftführerin bzw. Schriftführer) vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von zwei der genannten FunktionärInnen.

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten FunktionärInnen erteilt werden.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(4) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(5) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(6) Der/die SchriftführerIn führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

§ 14: RechnungsprüferInnen

(1) Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung des Jahresabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 11 Abs. 8, 9 und 10 letzter Satz).

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen einer Woche (zwei Wochen) ein unbefangenes Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten SchiedsrichterInnen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zur/m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator/eine Liquidatorin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO Bundesabgabenordnung zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

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